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Änderungen zum Brauchtumsfeuer
Anlässlich der Neufassung des § 17 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 27.01.2021 möchte die Gemeindeverwaltung Sie über die Möglichkeiten des Anlegens oder Unterhaltens von offenen Feuern informieren:
Das Anbrennen von offenen Feuern ist weiterhin möglich, unterliegt aber wie zuvor bestimmten Regeln. Diese Regeln und einige Definitionen möchten wir Ihnen hier erläutern.
Ist das Anbrennen oder Unterhalten eines offenen Feuers erlaubt?
Grundsätzlich ist das Anbrennen oder Unterhalten von offenen Feuern innerhalb des Gebiets der Gemeinde Wutha-Farnroda nicht erlaubt. Von diesem Verbot kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zulassen. Das bedeutet, dass die Gemeindeverwaltung das Anbrennen oder Unterhalten von offenen Feuern genehmigen kann.
Was ist ein offenes Feuer?
Ein offenes Feuer ist ein Feuer, welches nicht in einem geschlossenen Behältnis angebrannt oder unterhalten wird. Das bedeutet, dass Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer, Wärmefeuer als offene Feuer anzusehen sind.
Benötige ich für das Anbrennen oder Unterhalten eines offenen Feuers eine Genehmigung?
Ja, für das Anbrennen oder Unterhalten eines offenen Feuers benötigen Sie eine Genehmigung. Diese können Sie bei der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda beantragen.
Ein offenes Feuer in einer Feuerschale bis zu einem Durchmesser von einem Meter und in handelsüblichen Grill oder gemauerten Grillstellen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für die Benutzung einer Feuerschale oder eines Grills auf privaten Grundstücken benötigen Sie also keine Genehmigung. Das Grillen auf öffentlichen Flächen ist nicht erlaubt.
Wo und wie kann ich die Genehmigung beantragen?
Die Genehmigung kann bei der Ordnungsverwaltung der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda beantragt werden. Hierzu nutzen Sie das Antragsformular, welches Sie auf der Homepage finden oder in der Ordnungsbehörde in Papierform erhalten können. Das Formular soll vollständig ausgefüllt mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin zum Anbrennen oder Unterhalten eines offenen Feuers bei der Ordnungsbehörde eingereicht werden.
Was ist ein Brauchtumsfeuer?
Ein Brauchtumsfeuer ist ein offenes Feuer, welches im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung angebrannt oder unterhalten wird. Es kann also nur im Zusammenhang mit einer Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung oder eines Antrags für eine öffentliche Vergnügung genehmigt werden. Die Veranstaltung oder das Feuer muss für jedermann, also für die Öffentlichkeit, zugänglich sein. Veranstalter können in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine sein. Das Feuer muss der Brauchtumspflege dienen. Somit gibt es keine privaten Brauchtumsfeuer.
Was ist ein Lagerfeuer?
Lagerfeuer sind offene Feuer, welche zum Wärmen, Kochen, als Lichtquelle oder zum gesellschaftlichen Zusammensein angebrannt oder unterhalten werden. Bei einem Lagerfeuer muss die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden. Lagerfeuer können von jeder volljährigen privaten Person beantragt und nach Erhalt einer Genehmigung angebrannt oder unterhalten werden.
Was darf ich bei einem Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer verbrennen?
Um ein Lagerfeuer anzubrennen oder zu unterhalten, kann trockenes Holz, wie Scheitholz, Anmachholz (trockene Äste), Holzkohle, Kohle oder gepresste Holzbriketts genutzt werden. Was nicht verbrannt werden darf ist sämtlicher Grünschnitt aus dem Garten, wie Baum- und Strauchschnitt, Gras oder Blätter. Dies darf weder mittels eines Lagerfeuers, einer Feuerschale oder einer Feuertonne verbrannt werden.
Bei einem Brauchtumsfeuer wird abfallrechtlich eine Ausnahme gemacht. In diesem Fall wird aus der Sicht der Traditionspflege das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt erlaubt. Aber auch hier muss das Feuer zur Pflege eines Brauchtums angelegt und unterhalten werden und darf nicht nur der Abfallbeseitigung dienen.
Grundsätzlich gilt für alle Feuer, dass kein behandeltes oder lackiertes Holz, wie Türen oder Fensterrahmen, oder sonstige Abfälle verbrannt werden dürfen.
Was ist bei dem Anbrennen oder dem Unterhalten von Lager- und Brauchtumsfeuern zu beachten?
Ein Lager-, Brauchtumsfeuer oder sonstiges offenes Feuer muss von einer volljährigen und geeigneten Person überwacht werden. Auch muss ein gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstand zum Wald von 100 m eingehalten werden. Weitere einzuhaltende Grenzabstände sind 100 m zu leicht entzündbaren Stoffen, wie z.B. Heu- oder Strohballen oder Gastanks, mindestens 15 m von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, wie Fachwerkhäuser oder bei Holzverkleidungen und Scheunen und 15 m zu sonstigen brennbaren Stoffen. Die Glut muss nach dem Abbrennen abgelöscht werden. Die Brandstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut vollständig erlöschen ist.
Benötige ich eine Genehmigung des Grundstückseigentümers?
Ja, die Genehmigung der Gemeinde ersetzt nicht die Genehmigung des Grundstückseigentümers, wenn Sie ein offenes Feuer auf einem fremden privaten Grundstück anbrennen oder unterhalten wollen.
Die Bekanntmachung der 1. Änderung zu §§17 und 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV Gefahrenabwehr) finden Sie hier.