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Hinweise für das Steuerjahr 2025 – Die Grundsteuerreform
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Die Finanzverwaltung der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda informiert darüber, dass die aktuell bestehende Rechtsgrundlage für die bisher erhobene Grundsteuer A (agrarisch, land- und forstwirtschaftlich) und die Grundsteuer B (Grundvermögen bebaut und unbebaut) zum 31.12.2024 in der bisherigen Form nicht mehr besteht.
Im Veranlagungsjahr 2025 gehen Ihnen neue Bescheide zu.
Warum gibt es eine Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.
Der Gesetzgeber hat daher im § 266 Abs. 4, Satz 1 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.
Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie, der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.
Die Berechnungsgrundlage ist das Grundsteuergesetz in Verbindung mit dem Grundsteuerwert und dem Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes sowie der jeweils gültige Hebesatz der Gemeinde.
Der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda werden vom Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, welche der Eigentümer vorher erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer mit Grundsteuerbescheid festgesetzt. Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Anschließend wird dem Eigentümer der Grundsteuerbescheid bekanntgegeben.
Der Feststellungsbescheid vom Finanzamt ist ein Grundlagenbescheid, an dessen Inhalt die Gemeinde gebunden ist. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist dann ein Folgebescheid. Entscheidungen aus dem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides beim Finanzamt angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde.
Was sollten Sie tun:
Bitte kontrollieren Sie nach Zugang des neuen Grundsteuerbescheides Ihre Daueraufträge und passen Sie diese an.
Wenn Sie der Gemeindeverwaltung für den Einzug der Grundsteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dieses auch für die geänderten Beträge genutzt. Sollten Sie dagegen Einwände haben, dann teilen Sie dies der Finanzverwaltung schriftlich mit.
Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen:
Die Grundsteuer ist wie bisher auch entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen. Die Grundsteuerbescheide gehen Anfang 2025 per Post zu.
Wie viel Grundsteuer ist zu zahlen:
Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen.
Wann ist ein Widerspruch gegen den Bescheid begründet:
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde inhaltlich korrekt widerspiegelt.
Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Ihren Widerspruch zu prüfen und sofern dem nicht abgeholfen werden kann, ist dieser an die Widerspruchsbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.
WICHTIG!
Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen. Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Gemeinde bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden. Grundsätzlich hat ein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Finanzverwaltung der Gemeinde gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich telefonisch an 036921/915131 oder vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Klärung.